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Satzung vom 09. Juni 2011: Hastener Turnverein 1871 e.V. Remscheid |
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I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
(1) Der am 05. Juli
1871 in Remscheid gegründete Turnverein führt den Namen
(2) Der Verein hat
seinen Sitz in Remscheid-Hasten. Der Verein ist beim Amtsgericht (3) Die Vereinsfarben sind rot/weiß.
§ 2
Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist es, a) Förderung des Breiten- und Leistungssport,
b) den
Breiten- und Leistungssport körperlich und geistig Behinderter sowie
c)
Förderung der kulturellen
und wohlfahrtpflegerischen Freizeit und
Lebensgestaltung d) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen
(2) Der Verein ist
Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sowie aller (3) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) entsprechende
Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen etc.
c) Aus-/Weiterbildung
und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, d) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
e) Erstellung
sowie Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
(6) Die Mitglieder in
ihrer Eigenschaft als Mitglied erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
(7) Ausscheidende
Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am darauf folgenden
II. Abschnitt – Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft
ist schriftlich beim Gesamtvorstand unter
Beifügung der Einzugsermächtigung
(3)
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet jeweils ein anwesendes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag. Mit der
Unterschrift beginnt die Mitgliedschaft. Das
Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung. Mit Abgabe
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch
(2) Der Austritt ist
schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu erklären. Er ist nur unter
Mit Erklärung des
Austritts ist der etwa rückständige Mitgliedsbeitrag sofort in einer Summe
(3) Ein Mitglied kann –
nach vorheriger Anhörung – durch Beschluss des Gesamtvorstands a) bei Nichterfüllung der Pflichten aus der Vereinssatzung in erheblichem Maße,
b) bei
schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen
Der Beschluss des
Gesamtvorstands ist dem Betroffenen schriftlich
an die dem
Gegen den
Ausschluss kann der Betroffene beim Ehrenrat Einspruch einlegen; der
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
sämtliche Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. Ä.
§ 7 Rechte, Pflichten
(1) Die Mitglieder des
Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und
a) den
Mitgliedsbeitrag (§ 8) zu entrichten;
d) ihnen
leihweise überlassenes Vereinseigentum pfleglich und ausschließlich für
(3) Mitglieder, die
sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben,
(4) Gegen Mitglieder
des Vereins können im Fall der Verletzung von Mitgliedspflichten
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder
bezahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen
(2) Ferner kann der
Verein seine Mitglieder verpflichten bis zu maximal 8 Arbeitsstunden (3) Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
§ 9 Stimmrecht, Wählbarkeit
(1) Die volljährigen
Mitglieder sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt
(2) Für jugendliche
Mitglieder zwischen 7 und 18 Jahren besteht in der Jugendversammlung
(3) Auch minderjährige
Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, sind zu Mitgliederver-
§ 10 Haftung des Vereins und der Mitglieder
(1) Der Verein haftet
nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
(2) Die Haftung des
Gesamtvorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern
§ 11 Datenschutz
(1) Die Mitglieder des
Vereins erklären sich damit einverstanden, dass der Verein
Dem Verein ist
erlaubt, im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke diese Daten in Wort (2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner
Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
(3) Der Verein fühlt
sich dem Datenschutz verpflichtet und wird die Grundsätze des
§ 12 Ehrungen
(1) Langjährige
verdiente Präsidenten oder Vorsitzende des Gesamtvorstands des Vereins
(2) Besonders verdiente
Mitglieder oder Förderer des Vereins können von der
(3) Ehrenpräsidenten
und Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit (4) Die Einzelheiten regelt die Ehren- und Rechtsordnung.
III. Abschnitt – Organe des Vereins
§ 13 Organe und Vertretung des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, b) der geschäftsführende Vorstand, c) der Gesamtvorstand, d) der Ehrenrat e) die Jugendversammlung
(2) Die Vertretung des
Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind
für alle (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, Zusammenschluss mit anderen Vereinen, b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und Entlastung des Gesamtvorstands, d) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer, e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrats, f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,
g)
Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder oder
anderer
(3) Die ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
(4) Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht
(5) Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des amtierenden Gesamtvorstands.
(6) Alle Wahlen und
Abstimmungen sind öffentlich. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur
(7) Bei sämtlichen
Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit
(8)
Anträge zur Tagesordnung
können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich (9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. (10) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt a) auf jederzeit zulässigen Antrag des Vorstands,
b) auf
schriftlichen Antrag von mindestens 100 stimmberechtigten Mitgliedern, der unter
§ 15 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Finanzverwalter, als geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB d) Beisitzern e) dem Jugendwart
(2) Dem Gesamtvorstand
obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
a) Aufnahme neuer Mitglieder, Ausschluss von Mitgliedern, b) Entscheidung über die Höhe des Jahresbeitrags, Gebühren und Umlagen, c) Einführung, Änderung und Streichung von Beitragsgruppen, d) Erhebung und Höhe von Sonderbeiträgen zur Deckung besonderer Kosten,
e) Geltendmachung der Mitgliedsbeiträge, Aussetzung/Ermäßigung/Erlass des
f) Regelung
der Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an sportlichen Übungen oder g) Bildung von Abteilungen, Einführung, Änderung, Aufhebung von Abteilungsordnungen,
h)
Haushaltsführung des Vereins einschließlich der Festlegung der jährlichen
Etatbeträge
i)
Wahrnehmung sämtlicher Kontakte des Vereins mit Dritten einschließlich Presse,
j)
Entscheidung über Trainings- und Spielgemeinschaften sowie Kooperationen mit k) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.
Der Gesamtvorstand tritt
monatlich mindestens 1x und bei Bedarf zusammen.
Vorstandsbeschlüsse können
nur mit Stimmenmehrheit gefasst werden. (3) Der Gesamtvorstand kann einen Beirat bestellen. Aufgabe eines Beirats ist
a) die
Unterstützung des Gesamtvorstands bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen
b) die
Vermittlung der Kommunikation zwischen Gesamtvorstand, Vereinsorganen, Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.
(4) Der Gesamtvorstand
ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte
Er kann ferner für bestimmte
Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und
(5) Der Gesamtvorstand
ist berechtigt, zur Abwicklung der Geschäftsführung und laufenden
(6) Die Mitglieder des
Gesamtvorstandes werden in den Jahren mit den geraden Jahreszahlen
(7) Die ordentliche
Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der Mitglieder
(8) Scheiden Mitglieder
des Vorstands vorzeitig aus, kann sich der Gesamtvorstand bis zu
(9) Endet während der
Amtsdauer eines Mitglieds des Gesamtvorstands seine Mitgliedschaft im
(10) Ein Mitglied des
Gesamtvorstands kann, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
(11) Der Gesamtvorstand
hat einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr
(12) Der Gesamtvorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der im Rahmen dieser
(13) Die Mitglieder des
Gesamtvorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
§ 16 Vereinsjugend
(1)
Die Vereinsjugend führt und
verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der
§ 17 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat fungiert als Vereinsschiedsgericht nach Maßgabe der Ehren- und Rechtsordnung. (2) Der Ehrenrat besteht aus a) den Ehrenpräsidenten,
b)
drei von der
ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Sie sollen
(3) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Die Einzelheiten
der Aufgaben und des Verfahrens des Vereinsbeirats ergeben sich aus der
§ 18 Abteilungen
(1) Die Abteilungen
sind rechtlich unselbständig und organisatorische Untergliederungen des
(2) Die näheren
Einzelheiten werden in einer Abteilungsordnung geregelt, über deren für
§ 19 Kassenprüfung
(1) Die Kasse des
Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der (2) Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der
IV. Abschnitt – Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
§ 20 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der
Vereinssatzung kann ausschließlich durch die (2) Der Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
(2) Bei Auflösung des
Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach
(3) Im Falle einer
Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen (4) Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
V. Abschnitt – Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Die eventuelle
Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung soll auf die Wirksamkeit
(2) Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung und den
(3) Die vorliegende
Satzung wird mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam.
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09. Juni 2011 beschlossen |
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