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Satzung 

  
 

Satzung vom 09. Juni 2011: Hastener Turnverein 1871 e.V. Remscheid

 
 

I.      Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

 

§ 1  Name, Sitz, Vereinsfarben
 

(1)     Der am 05. Juli 1871 in Remscheid gegründete Turnverein führt den Namen
 „Hastener Turnverein 1871 e. V. Remscheid (Turnverein Remscheid-Hasten)“. 

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid-Hasten. Der Verein ist beim Amtsgericht
         Wuppertal im
         Vereinsregister Remscheid unter Nr. VR 0494 eingetragen. 

(3)     Die Vereinsfarben sind rot/weiß. 

 

§ 2   Vereinszweck 
 

(1)     Zweck des Vereins ist es,  

          a)   Förderung des Breiten- und Leistungssport,

b)     den Breiten- und Leistungssport körperlich und geistig Behinderter sowie
den Rehabilitationssport Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen zur
Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit
sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der sozialen Integration
zu fördern und einzusetzen.

c)       Förderung der kulturellen und wohlfahrtpflegerischen Freizeit und Lebensgestaltung
sowie der Freizeitpflege für Erwachsene, Jugendliche und Kinder

d)      Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen 

(2)     Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sowie aller
Fachverbände,     deren Sportarten im Verein betrieben werden. 

(3)     Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: 

a)     entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche

b)      Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen etc.

c)      Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
Trainern und Helfern

d)     die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

e)     Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum
oder –besitz stehende Immobilie und Gegenstände 

 

§ 3   Gemeinnützigkeit 
 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

(4)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

(6)     Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(7)     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen 

 

§ 4   Geschäftsjahr 
 

         Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am darauf folgenden
31. Dezember.
 

 

II.   Abschnitt – Mitgliedschaft

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft 
 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.  

(2)     Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Gesamtvorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung
für sämtliche Gebühren und Beiträge zu beantragen. Bei nicht geschäftsfähigen oder
beschränkt geschäftsfähigen Personen sowie bei Minderjährigen ist die Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 

(3)  Über die Aufnahme in den Verein entscheidet jeweils ein anwesendes Mitglied des         geschäftsführenden Vorstands durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag. Mit der Unterschrift       beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung. Mit Abgabe
des Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und Ordnungen in der
jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der
Aufnahme muss nicht begründet werden.  

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft
 

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtsfähigkeit. 

(2)     Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu erklären. Er ist nur unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Kalenderwochen zum Schluss eines
Geschäftsjahres möglich.          

          Mit Erklärung des Austritts ist der etwa rückständige Mitgliedsbeitrag sofort in einer Summe
          fällig.  

(3)     Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – durch Beschluss des Gesamtvorstands
aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor 

          a)       bei Nichterfüllung der Pflichten aus der Vereinssatzung in erheblichem Maße,

          b)       bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen
 Verhalten.
 

Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge
oder Sonderbeiträge mehr als 2 Monate in Rückstand geraten ist und eine
vorangegangene schriftliche Mahnung nicht beachtet hat.

          Der Beschluss des Gesamtvorstands ist dem Betroffenen schriftlich an die dem
Verein zuletzt bekannte Adresse zuzustellen.  

         Gegen den Ausschluss kann der Betroffene beim Ehrenrat Einspruch einlegen; der
Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist ausgeschlossen. Die Einzelheiten regelt
die Ehren- und Rechtsordnung. 

          Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,  erlöschen sämtliche
aus der Mitgliedschaft entspringende Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung
des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben
oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht  kein Anspruch auf Rückzahlung
von Beiträgen zu.         

          Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. Ä. 

 

§ 7  Rechte, Pflichten

 

(1)     Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und
an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins sowie der Abteilung, der sie
angehören, teilzunehmen.  

(2)     Die Mitglieder sind verpflichtet,  

          a)      den Mitgliedsbeitrag (§ 8) zu entrichten;

 b)      den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins
          gefährden könnte;

 c)      die Vereinssatzung, die Abteilungsordnungen und die Hausordnungen der Übungsstätten
          einzuhalten sowie Anordnungen der Vereinsorgane und Übungsleiter zu befolgen;

          d)      ihnen leihweise überlassenes Vereinseigentum pfleglich und ausschließlich für
Vereinszwecke zu benutzen; auf Anforderung des Vorstands ist es in
ordnungsgemäßem Zustand dem Verein zurückzugeben. 

(3)     Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben,
können in geeigneter Form geehrt werden (§ 12 der Satzung). Die Einzelheiten ergeben
sich aus der Ehren- und Rechtsordnung. 

(4)     Gegen Mitglieder des Vereins können im Fall der Verletzung von Mitgliedspflichten
Ordnungsmittel verhängt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der
Ehren- und Rechtsordnung.
 

 

§ 8  Mitgliedsbeitrag 

 

(1)     Die Mitglieder bezahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen
(bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages), Kursgebühren, abteilungsspezifische
Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.  

(2)     Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten bis zu maximal 8 Arbeitsstunden
ersatzweise Geldzahlungen zu leisten  

(3)     Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung. 

 

§ 9  Stimmrecht, Wählbarkeit

 

(1)     Die volljährigen Mitglieder sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt
und wählbar. Beschränkt geschäftsfähige volljährige Mitglieder können ihr
Stimmrecht durch gesetzliche Vertreter nach Maßgabe der jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen ausüben. Geschäftsunfähige Mitglieder bis zum
vollendeten 6. Lebensjahr üben kein Stimmrecht aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind
ebenso von der Wahrnehmung ausgeschlossen wie die gesetzlichen Vertreter
der anderen Jugendlichen. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu.  

(2)     Für jugendliche Mitglieder zwischen 7 und 18 Jahren besteht in der Jugendversammlung
aktives und passives wahlrecht. 

(3)     Auch minderjährige Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, sind zu Mitgliederver-
sammlungen   zwingend einzuladen. 

 

§ 10  Haftung des Vereins und der Mitglieder

 

 (1)    Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden,
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.  

(2)     Die Haftung des Gesamtvorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
 

 

§ 11  Datenschutz

 

(1)     Die Mitglieder des Vereins erklären sich damit einverstanden, dass der Verein
ihre personenbezogenen Daten der Mitgliedschaft (insbesondere Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, Bankverbindung)
aufnimmt und verarbeitet.  

          Dem Verein ist erlaubt, im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke diese Daten in Wort
und Bild zu nutzen, Teile dieser Daten an Dritte (Dachorganisationen; Fachverbände,
deren Mitglied der Verein ist; vereinsnahe Sport-Organisationen) weiterzugeben sowie
in internen Publikationen und sonstiger Weise innerhalb des Vereins zu veröffentlichen.
Des weiteren darf der Verein für fremde Zwecke die Daten der Mitglieder
nutzen oder veröffentlichen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen
eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 a, 1 b BDSG).
 

(2)     Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:


            a)    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;     

   b)    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;     

c)    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich  bei behaupteten Fehlern 
      weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d)    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 

(3)     Der Verein fühlt sich dem Datenschutz verpflichtet und wird die Grundsätze des
Datenschutzes entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz beachten.
 

 

§ 12  Ehrungen

 

(1)     Langjährige verdiente Präsidenten oder Vorsitzende des Gesamtvorstands des Vereins
können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. 

(2)     Besonders verdiente Mitglieder oder Förderer des Vereins können von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

(3)     Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit
und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt. 

(4)     Die Einzelheiten regelt die Ehren- und Rechtsordnung.

 

 

III.  Abschnitt – Organe des Vereins

 

§ 13  Organe und Vertretung des Vereins

 

(1)     Organe des Vereins sind:

 

          a)      die Mitgliederversammlung,

          b)      der geschäftsführende Vorstand,

          c)       der Gesamtvorstand,

          d)      der Ehrenrat

          e)      die Jugendversammlung

 

(2)     Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes. Dies gilt auch für diejenigen Rechtsgeschäfte,
die nach den Gesetzen Sondervollmachten erfordern.   

Den Verein wirtschaftlich verpflichtende Rechtsgeschäfte sind durch den
geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB zu vollziehen.  

 

§ 14  Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle
         Organe und Vereinsmitglieder bindend. 

(2)     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

          a)      Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, Zusammenschluss mit anderen Vereinen,

          b)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands,

          c)       Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und Entlastung des Gesamtvorstands,

          d)      Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,

          e)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrats,

          f)       Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,

          g)      Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder oder anderer 
Vereinsorgane.

 

(3)     Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
Sie wird bis spätestens 6 Kalendermonate nach Ablauf eines Geschäftsjahres vom Vorstand
mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Kalenderwochen und unter Bekanntgabe
der Tagesordnung durch Einladung per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse oder
per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse einberufen. Mit der Einberufung
ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. 

(4)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.  

(5)     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des amtierenden Gesamtvorstands.
Während der Wahl des 1. Vorsitzenden des Gesamtvorstands übernimmt der
amtierende Vorsitzende des Ehrenrats oder ein von ihm Beauftragter die Versammlungsleitung. 

(6)     Alle Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur
Wahl oder wird ein entsprechender Antrag gestellt, ist geheim zu wählen. 

(7)     Bei sämtlichen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungs- oder Wahlleiters. 

(8)     Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich
gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden
Vorstand 8 Kalendertage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des
Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden.
 

(9)     Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.  

(10)   Die vorstehenden Regelungen gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

          Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

          a)     auf jederzeit zulässigen Antrag des Vorstands,         

          b)     auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 stimmberechtigten Mitgliedern, der unter
Angabe des Zwecks zu begründen ist. 

 

§ 15  Gesamtvorstand

 

(1)     Der Gesamtvorstand besteht aus

 

          a)      dem 1. Vorsitzenden,

          b)      dem 2. Vorsitzenden,

          c)       dem Finanzverwalter,

                   als geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB

          d)      Beisitzern

          e)      dem Jugendwart

    

(2)     Dem Gesamtvorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sowie die ordnungs- und satzungsgemäße Führung des Vereins. Er ist für die
Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

          a)      Aufnahme neuer Mitglieder, Ausschluss von Mitgliedern,

          b)      Entscheidung über die Höhe des Jahresbeitrags, Gebühren und Umlagen,

          c)       Einführung, Änderung und Streichung von Beitragsgruppen,

          d)      Erhebung und Höhe von Sonderbeiträgen zur Deckung besonderer Kosten,   

          e)      Geltendmachung der Mitgliedsbeiträge, Aussetzung/Ermäßigung/Erlass des
Mitgliedsbeitrags im Einzelfall,

          f)       Regelung der Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an sportlichen Übungen oder
Veranstaltungen nebst Erhebung und Höhe von Entgelten,

          g)      Bildung von Abteilungen, Einführung, Änderung, Aufhebung von Abteilungsordnungen,

          h)      Haushaltsführung des Vereins einschließlich der Festlegung der jährlichen Etatbeträge
für die einzelnen Abteilungen des Vereins und Auslagenerstattungen,

          i)       Wahrnehmung sämtlicher Kontakte des Vereins mit Dritten einschließlich Presse,
Verbänden, Behörden mit Ausnahme der den Spiel- oder Übungsbetrieb
betreffenden Angelegenheiten,

          j)       Entscheidung über Trainings- und Spielgemeinschaften sowie Kooperationen mit
                   anderen  Vereinen oder Sportgemeinschaften,

          k)       Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.

 

Der Gesamtvorstand tritt monatlich mindestens 1x und bei Bedarf zusammen.
( siehe  § 6 der Geschäftsordnung des HTV) 

Vorstandsbeschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
(siehe § 6 der Geschäftsordnung des HTV)
 

(3)     Der Gesamtvorstand kann einen Beirat bestellen. Aufgabe eines Beirats ist 

          a)      die Unterstützung des Gesamtvorstands bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Aufgaben,

           b)     die Vermittlung der Kommunikation zwischen Gesamtvorstand, Vereinsorganen,
Abteilungen und Mitgliedern sowie die Vermittlung der Kommunikation der Vereinsorgane
und der Abteilungen untereinander. 

                   Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. 

(4)     Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte
oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit
verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und
Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
 

(5)     Der Gesamtvorstand ist berechtigt, zur Abwicklung der Geschäftsführung und laufenden
          Verwaltung des Vereins eine Geschäftsstelle einzurichten und diese mit angestellten Mitarbeitern
          zu besetzen.  

(6)     Die Mitglieder  des Gesamtvorstandes werden in den Jahren mit den geraden Jahreszahlen
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Mitglied des Gesamtvorstands kann auch zwei
Ämter bekleiden. 

(7)     Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der Mitglieder
des Gesamtvorstands. Wird einem Mitglied diese Entlastung verweigert, so scheidet es
aus dem Vorstand aus und es hat eine Neuwahl für das freigewordene Amt zu erfolgen.
Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Gesamtvorstands zurücktritt oder wenn die
ordentliche Mitgliederversammlung trotz Entlastung mit einfacher Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Neuwahl verlangt. 

(8)     Scheiden Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus, kann sich der Gesamtvorstand bis zu
der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführenden Neuwahl
durch Ernennung kommissarischer Mitglieder selbst ergänzen. Besteht der Gesamtvorstand
infolge des Ausscheidens von Mitgliedern aus weniger als 3 gewählten Mitgliedern,
hat der Gesamtvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
in der alle Mitglieder des Gesamtvorstands mit Ausnahme der ordentlich gewählten Mitglieder
neu gewählt werden. 

(9)     Endet während der Amtsdauer eines Mitglieds des Gesamtvorstands seine Mitgliedschaft im
Verein, so scheidet es automatisch aus dem Gesamtvorstand aus.  

(10)   Ein Mitglied des Gesamtvorstands kann, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
die Interessen des Vereins verstößt, durch Entscheidung des Gesamtvorstands mit der
Mehrheit seiner Mitglieder mit sofortiger Wirkung beurlaubt werden. In diesem Fall
hat der Gesamtvorstand zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die über das Ausscheiden des Betroffenen
aus dem Gesamtvorstand endgültig entscheidet und gegebenenfalls eine Neuwahl vornimmt. 

(11)   Der Gesamtvorstand hat einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr
und eine Finanzplanung für das beginnende Geschäftsjahr anzufertigen. Diese Berichte
sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen und zu erläutern. 

(12)   Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der im Rahmen dieser
Satzung die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder geregelt werden.  

(13)   Die Mitglieder des Gesamtvorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im
Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung
und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet
der erweiterte Vorstand. Mitglieder des Gesamtvorstandes haben gemäß §§ 27, 670 BGB
Anspruch auf Auslagenersatz.

 

 

§ 16  Vereinsjugend

 

(1)    Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der
Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet zusammen mit dem Vorstand über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel. 

 

§ 17  Ehrenrat

 

(1)     Der Ehrenrat fungiert als Vereinsschiedsgericht nach Maßgabe der Ehren- und Rechtsordnung. 

(2)     Der Ehrenrat besteht aus 

          a)      den Ehrenpräsidenten,

          b)      drei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Sie sollen         
nach Möglichkeit aus unterschiedlichen Abteilungen des Vereins stammen. 

(3)     Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. 

(4)     Die Einzelheiten der Aufgaben und des Verfahrens des Vereinsbeirats ergeben sich aus der
Ehren- und Rechtsordnung. 

 

§ 18  Abteilungen

 

(1)     Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig und organisatorische Untergliederungen des
Vereins. Die Abteilungen sind an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Die
Abteilungen vertreten den Verein hinsichtlich der Belange der jeweiligen Sportarten in
Abstimmung mit dem Gesamtvorstand in den jeweiligen Sportverbänden.  

(2)     Die näheren Einzelheiten werden in einer Abteilungsordnung geregelt, über deren für
alle Abteilungen verbindliche Einführung, Änderung und Aufhebung der Vorstand nach
Anhörung der Abteilungsvorstände entscheidet. 

 

§ 19  Kassenprüfung

 

(1)     Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem Gesamtvorstand
angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung
Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Gesamtvorstandes.
 

(2)     Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der
zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.
 

 

IV.  Abschnitt – Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

 

§ 20 Satzungsänderung

 

(1)     Eine Änderung der Vereinssatzung kann ausschließlich durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Beschlussfassung ist nur dann
zulässig, wenn Absicht und Inhalt der Satzungsänderung den Vereinsmitgliedern
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung durch Aufgabe zur Post mitgeteilt worden sind. 

(2)     Der Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

  

§ 21 Auflösung des Vereins

 

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der
abgegebenen Stimmen zustimmen.       Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

(2)     Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Remscheid,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung des Sports verwenden darf.  

(3)     Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen
nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

(4)     Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 

 

V.    Abschnitt – Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

 

§ 22  Schlussbestimmungen 

 

(1)     Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung soll auf die Wirksamkeit
der Satzung im übrigen keinen Einfluss haben. 

(2)     Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung und den
in ihr geregelten Rechtsverhältnissen ist Remscheid. 

(3)     Die vorliegende Satzung wird mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam.
Die früheren Satzungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Wirksamkeit.
 

 

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09. Juni 2011 beschlossen

  
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