Ausbildung
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| Abteilungsordnung der Fußballabteilung mit Stand 18.02.05 | |
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I.
Abschnitt – Allgemeine (1) Für die Abteilungen und
ihre Mitglieder ist die Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen
Fassung verbindlich. Sie geht dieser Abteilungsordnung im Rang vor.
Etwaige Lücken der Abteilungsordnung sind durch entsprechende
Anwendung der Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen
Fassung zu schließen.
Die Abteilungsordnung ist kein Bestandteil der Satzung des HTV. (2) Die Abteilungen sind
rechtlich unselbständig und eine organisatorische
Untergliederung des HTV. Die Abteilungen sind an die Beschlüsse der
Organe des HTV gebunden. (3) Ihre abteilungsspezifischen
und sportspezifischen Angelegenheiten regeln die Abteilungen im Rahmen
des Vereinszwecks und der Satzung des HTV
eigenständig. Die Abteilung wird dabei durch die
Abteilungsleitung nach Maßgabe des § 8 der Abteilungsordnung
vertreten. § 2
Zweck (1)
Die Abteilungen sind dem in der Satzung des HTV in der jeweils
gültigen Fassung geregelten Vereinszweck
Die Abteilungen können im Rahmen des Vereinszwecks spezielle
Regelungen über den Zweck der jeweiligen (2)
Die Abteilungen sollen Mitglieder der Fachverbände der in den
Abteilungen betriebenen Fachsportarten sein. II.
Abschnit § 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Mitglied
der Abteilungen kann jede natürliche und juristische Person werden,
die Mitglied des HTV ist. Es
gibt nur eine (2)
Der Erwerb der Mitgliedschaft in den Abteilungen erfolgt
entsprechend den Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen
Fassung über den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft.
Die Abteilungen können im Rahmen der Satzung des HTV besondere
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft in der jeweiligen
Abteilung regeln.
Eine Aufnahmegebühr an die Abteilung ist nicht zu entrichten.
Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme in die Abteilung sind
ausgeschlossen. (3)
Die Mitgliedschaft in den Abteilungen endet automatisch mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im HTV. (4)
Die Beendigung der Mitgliedschaft in den Abteilungen erfolgt im
übrigen entsprechend den Regelungen der Satzung des HTV in ihrer
jeweils gültigen Fassung über die Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft. Rechtsmittel gegen den Ausschluß aus den
Abteilungen sind ausgeschlossen. § 4
Rechte, Pflichten (1)
Die Mitglieder der Abteilungen haben die Rechte und unterliegen
den Pflichten, die in der Satzung des HTV in ihrer (2)
Die Mitglieder der Abteilungen sind berechtigt, die
Einrichtungen der Abteilung zu nutzen und an den Veranstaltungen und
Versammlungen der Abteilung teilzunehmen. (3)
Die Mitglieder der Abteilungen sind verpflichtet,
a)
die Abteilungsordnung und Hausordnungen der Übungsstätten
einzuhalten sowie Anordnungen der Organe der Abteilungen und Übungsleiter
zu befolgen;
b)
ihnen
leihweise überlassenes Eigentum der Abteilungen pfleglich und
ausschließlich für Zwecke der Abteilungen zu benutzen; auf
Anforderung der Abteilungsleitung ist es in ordnungsgemäßem Zustand
den Abteilungen zurückzugeben. (4)
Gegen Mitglieder der Abteilungen können im Fall der Verletzung
von Mitgliedspflichten Ordnungsmittel verhängt werden. Die
Einzelheiten ergeben sich aus der Ehren- und Rechtsordnung des HTV.
Soweit aufgrund Vorkommnissen im Sportbetrieb der Abteilung
Ordnungsgelder, Geldbußen o. ä., durch (5)
Ehrungen von Mitgliedern der Abteilungen erfolgen ausschließlich
durch den HTV. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Ehren- und
Rechtsordnung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 5 Stimmrecht, Wählbarkeit (1)
Das Stimmrecht der Mitglieder der Abteilungen in den
Abteilungsversammlungen richtet sich nach den Regelungen
Abweichend hiervon sind minderjährige Mitglieder der
Abteilungen ab Vollendung des 16. Lebensjahres in den
Abteilungsversammlungen stimmberechtigt, sofern kein Tatbestand der
Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Ziffer 2 BGB (in seiner jeweils
gültigen Fassung) vorliegt. (2)
Die Wählbarkeit in ein Amt oder Organe der Abteilungen richtet
sich nach den Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen
Fassung über die Wählbarkeit in ein Amt der Organe des HTV. III.
Abschnitt – Organe der Abteilungen §
6 Organe der Abteilungen Organe
der Abteilungen sind jeweils 1.
die Abteilungsversammlung (§ 7), 2.
die Abteilungsleitung (§ 8). § 7
Abteilungsversammlung (1)
Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung.
Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder der Abteilung
bindend. (2)
Die Abteilungsversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a)
Wahl und Abberufung der Mitglieder der Abteilungsleitung,
b)
Entgegennahme
der Jahresberichte der Abteilungsleitung und Entlastung der
Abteilungsleitung,
c)
Wahl
und Abberufung der Kassenprüfer der Abteilung,
d)
Beschlußfassung
über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung oder anderer
Organe der Abteilung. (3)
Die ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal jährlich
statt. Sie wird bis spätestens zum 30. Mai eines jeden Kalenderjahrs
von der Abteilungsleitung einberufen. Sie muß vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des HTV stattfinden. Im
übrigen gelten die Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen
Fassung über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
entsprechend. (4)
Die Durchführung der Abteilungsversammlung und die Beschlußfassung
erfolgt entsprechend den Regelungen der Satzung des HTV in ihrer
jeweils gültigen Fassung über die Durchführung und Beschlußfassung
der ordentlichen Mitgliederversammlung. (5)
Außerordentliche Abteilungsversammlungen finden statt
a)
auf jederzeit zulässigen Antrag der Abteilungsleitung,
b)
auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der
stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung, der unter Angabe des
Zwecks zu begründen ist,
c)
auf jederzeit zulässigen Antrag des Vorstands des HTV.
Für außerordentliche Abteilungsversammlungen gelten die
vorstehenden Regelungen über ordentliche Abteilungsversammlungen. (6) Der Vorstand des HTV ist berechtigt, an ordentlichen und außerordentlichen Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Er ist zu diesen Versammlungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Anträge einzuladen. Eine Abschrift der Niederschrift über die Abteilungsversammlungen ist dem Vorstand des HTV zur Kenntnisnahme zuzuleiten. §
8 Abteilungsleitung (1) Die Abteilungsleitung
besteht aus a)
dem Leiter der Abteilung, b)
dem stellvertretenden Leiter der Abteilung (optional), c)
dem Finanzverwalter, d)
dem Sportleiter, e)
bis zu 5 Beisitzern (optional). (2) Die Mitglieder der
Abteilungsleitung sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des HTV
Dritten gegenüber (gemäß § 26 BGB in der jeweils gültigen
Fassung) nicht berechtigt. (3) Der Abteilungsleitung
obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung
sowie die ordnungs- und satzungsgemäße Führung der Abteilung. Sie
ist für die Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ der
Abteilung zugewiesen sind. Zu
ihren Aufgaben gehören insbesondere: a)
Aufnahme neuer Mitglieder, Ausschluß von Mitgliedern der
Abteilung; b)
Führung des Haushalts der Abteilung; c)
Vertretung der Abteilung gegenüber den Organen des HTV; d)
Vertretung des HTV in den Belangen der durch die Abteilung
betriebenen Fachsportarten in den jeweiligen Fachverbänden; e)
Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen; f)
Ergänzung der Abteilungsordnung, soweit in der
Abteilungsordnung ausdrücklich zugelassen. (4) Die Abteilungsleitung kann
einen Abteilungsausschuß bestellen. Aufgabe des Abteilungsausschusses
ist die fachliche Beratung der Abteilungsleitung in allen
Angelegenheiten der Abteilung. Der Abteilungsausschuss hat ausschließlich
beratende Funktionen. Mitglieder
des Abteilungsausschusses sind alle Übungsleiter und/oder Trainer der
Abteilung; die Abteilungsleitung kann zusätzliche Mitglieder
bestimmen. Der Abteilungsausschuß wird vom Sportleiter oder vom
Leiter der Abteilung geleitet. (5) Die Abteilungsleitung kann
einen Beauftragten für die Jugendarbeit der Abteilung bestellen und
im Rahmen dieser Abteilungsordnung und der Satzung des HTV in ihrer
jeweils gültigen Fassung seine Funktionen und Befugnisse regeln. (6)
Für die Wahl, die Amtszeit, das Ausscheiden und die Entlastung
der Mitglieder der Abteilungsleitung sowie für die (7) Die Abteilungsleitung soll
sich eine Geschäftsordnung geben. (8) Der Vorstand des HTV ist
berechtigt, an den Sitzungen der Abteilungsleitung sowie des
Abteilungsausschusses teilzunehmen. Schriftliche Einladungen zu diesen
Sitzungen sind dem Vorstand des HTV zuzuleiten. (9) Die Abteilungsleitung hat
den Vorstand des HTV über alle wichtigen Angelegenheiten der
Abteilung laufend zu informieren. § 9
Haushaltsführung, Kassenprüfung (1)
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sie
bestreiten ihren finanziellen Aufwand ausschließlich aus
Die Abteilungen können keine eigenen Beiträge erheben.
Sonderleistungen der Mitglieder der Abteilungen dürfen nur im
Rahmen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen (insbesondere
Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Haftungsrecht) nach vorheriger
Genehmigung des Vorstands des HTV erhoben werden. (2)
Die Abteilungen verwalten die ihnen zufließenden finanziellen
Mittel selbständig und eigenverantwortlich.
Die Abteilungsleitung ist berechtigt, für den laufenden
Betrieb der Abteilung Verbindlichkeiten einzugehen, soweit die
Einer vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des HTV bedürfen
a)
Eingehung
von Verbindlichkeiten außerhalb des laufenden Betriebs der Abteilung,
b)
Eingehung
von Verbindlichkeiten, die aus den vom HTV zugewiesenen Finanzmitteln
nicht gedeckt sind,
c)
sämtliche
Rechtsgeschäfte, Verpflichtungserklärungen und Willenserklärungen,
die den gemeinnützigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
und Zweckbetrieb
betreffen,
d)
Bezahlung
von Übungsleitern und/oder Trainern, Sportlern, sonstigem Personal
einschließlich geldwerter Zuwendungen,
e)
Erstattungen
von Auslagen an Mitglieder der Abteilungsorgane, Übungsleiter
und/oder Trainer oder sonstiges Personal oder an Mitglieder der
Abteilung außerhalb des Sportbetriebes. (3)
Die Abteilungsleitung hat Aufzeichnungen über die Einnahmen
und Ausgaben zu führen, soweit dies nicht im Rahmen
Soweit Einnahmen und Ausgaben den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
betreffen, sind die Belege hierüber gesammelt der Finanzverwaltung
des HTV zu übergeben.
Die vorbezeichneten Aufzeichnungen und Belege sind nach Abschluß
des jeweiligen Geschäftsjahrs dem Finanzverwalter des HTV
unaufgefordert, spätestens bis zum 15. Februar des dem Geschäftsjahr
folgenden Jahres, zur Prüfung und zum Verbleib zu übergeben. (4)
Die Haushaltsführung der Abteilungen unterliegt der
uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung sowie Einsichtnahme
durch den Vorstand des HTV. (5)
Die Abteilungsleitung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres
einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr und eine
Finanzplanung für das beginnende Geschäftsjahr anzufertigen. Diese
Berichte sind dem Vorstand des HTV zuzuleiten und in der
Abteilungsversammlung vorzustellen. (6)
Die Haushaltsführung der Abteilungen wird durch die Kassenprüfer
der Abteilungen geprüft. Die Kassenprüfung sowie die Wahl der
Kassenprüfer der Abteilungen erfolgt entsprechend den Regelungen der
Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über die Prüfung
der Kassengeschäfte des Vereins. IV. Abschnitt – Änderung der
Abteilungsordnung, Auflösung der Abteilung §
10 Änderung der Abteilungsordnung
Über die Änderung und Aufhebung der Abteilungsordnung
entscheidet der Vorstand des HTV nach Anhörung der § 11
Auflösung der Abteilungen (1)
Die Abteilungen können durch einstimmigen Beschluß des
Vorstands des HTV oder durch Beschluß einer (2) Anträge zur Auflösung
einer Abteilung durch Beschluß einer Abteilungsversammlung müssen
schriftlich bei der Abteilungsleitung eingereicht und mindestens von
25 % der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder unterschrieben
werden, wenn nicht die Abteilungsleitung die Auflösung beantragt. (3) Für das Verfahren der Auflösung
der Abteilungen gelten die Regelungen in der Satzung des HTV in ihrer
jeweils gültigen Fassung über die Auflösung des Vereins
entsprechend. V.
Abschnitt – Inkraf § 12
der Abteilungen des HTV ihre Wirksamkeit. |
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