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  Abteilungsordnung der Fußballabteilung mit Stand 18.02.05
 


Der Vorstand des Hastener Turnvereins 1871 e. V. Remscheid hat am 13.12.2004 aufgrund § 17 Absatz 7 der Satzung des HTV in der Fassung vom 16. Juni 2004 die nachfolgende Abteilungsordnung für die Abteilungen des HTV beschlossen:

I.           Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1        Name, Rechtsgrundlagen

(1)        Für die Abteilungen und ihre Mitglieder ist die Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich. Sie geht dieser Abteilungsordnung im Rang vor. Etwaige Lücken der Abteilungsordnung sind durch entsprechende Anwendung der Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung zu schließen.

             Die Abteilungsordnung ist kein Bestandteil der Satzung des HTV.

(2)        Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig und eine organisatorische Untergliederung des HTV. Die Abteilungen sind an die Beschlüsse der Organe des HTV gebunden.

(3)       Ihre abteilungsspezifischen und sportspezifischen Angelegenheiten regeln die Abteilungen im Rahmen des Vereinszwecks und der Satzung des HTV  eigenständig. Die Abteilung wird dabei durch die Abteilungsleitung nach Maßgabe des § 8 der Abteilungsordnung vertreten.

§ 2        Zweck

(1)        Die Abteilungen sind dem in der Satzung des HTV in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vereinszweck
            verpflichtet.

             Die Abteilungen können im Rahmen des Vereinszwecks spezielle Regelungen über den Zweck der jeweiligen
             Abteilung schaffen.

(2)        Die Abteilungen sollen Mitglieder der Fachverbände der in den Abteilungen betriebenen Fachsportarten sein.

II.          Abschnitt – Mitgliedschaft

§ 3        Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)        Mitglied der Abteilungen kann jede natürliche und juristische Person werden, die Mitglied des HTV ist. Es gibt nur eine
             einheitliche Vereinsmitgliedschaft.

(2)        Der Erwerb der Mitgliedschaft in den Abteilungen erfolgt entsprechend den Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft.

             Die Abteilungen können im Rahmen der Satzung des HTV besondere Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft in der jeweiligen Abteilung regeln.

             Eine Aufnahmegebühr an die Abteilung ist nicht zu entrichten. Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme in die Abteilung sind ausgeschlossen.

(3)        Die Mitgliedschaft in den Abteilungen endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im HTV.

(4)        Die Beendigung der Mitgliedschaft in den Abteilungen erfolgt im übrigen entsprechend den Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft. Rechtsmittel gegen den Ausschluß aus den Abteilungen sind ausgeschlossen.

§ 4        Rechte, Pflichten  

(1)        Die Mitglieder der Abteilungen haben die Rechte und unterliegen den Pflichten, die in der Satzung des HTV in ihrer
             jeweils gültigen Fassung für die Mitglieder des HTV geregelt sind. Sie haben insbesondere den Mitgliedsbeitrag des
             HTV nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

(2)        Die Mitglieder der Abteilungen sind berechtigt, die Einrichtungen der Abteilung zu nutzen und an den Veranstaltungen und Versammlungen der Abteilung teilzunehmen.  

(3)        Die Mitglieder der Abteilungen sind verpflichtet,

             a)         die Abteilungsordnung und Hausordnungen der Übungsstätten einzuhalten sowie Anordnungen der Organe der Abteilungen und Übungsleiter zu befolgen;

             b)       ihnen leihweise überlassenes Eigentum der Abteilungen pfleglich und ausschließlich für Zwecke der Abteilungen zu benutzen; auf Anforderung der Abteilungsleitung ist es in ordnungsgemäßem Zustand den Abteilungen zurückzugeben.

(4)        Gegen Mitglieder der Abteilungen können im Fall der Verletzung von Mitgliedspflichten Ordnungsmittel verhängt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Ehren- und Rechtsordnung des HTV.

             Soweit aufgrund Vorkommnissen im Sportbetrieb der Abteilung Ordnungsgelder, Geldbußen o. ä., durch
             Sportverbände, Verwaltungsstellen, Spruchkammern o. ä. gegen die Abteilung bzw. den HTV verhängt werden, kann
             die Abteilungsleitung im Einzelfall anordnen, dass die Ordnungsgelder usw. im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes
             eines Mitglieds gegen einschlägige Regeln von dem Mitglied zu erstatten sind. 

(5)        Ehrungen von Mitgliedern der Abteilungen erfolgen ausschließlich durch den HTV. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Ehren- und Rechtsordnung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 5         Stimmrecht, Wählbarkeit

(1)        Das Stimmrecht der Mitglieder der Abteilungen in den Abteilungsversammlungen richtet sich nach den Regelungen
             der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über das Stimmrecht der Mitglieder des HTV in den
             Mitgliederversammlungen.

             Abweichend hiervon sind minderjährige Mitglieder der Abteilungen ab Vollendung des 16. Lebensjahres in den Abteilungsversammlungen stimmberechtigt, sofern kein Tatbestand der Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Ziffer 2 BGB (in seiner jeweils gültigen Fassung) vorliegt.  

(2)        Die Wählbarkeit in ein Amt oder Organe der Abteilungen richtet sich nach den Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über die Wählbarkeit in ein Amt der Organe des HTV.

III.         Abschnitt – Organe der Abteilungen

§ 6        Organe der Abteilungen

             Organe der Abteilungen sind jeweils

             1.          die Abteilungsversammlung (§ 7),

             2.          die Abteilungsleitung (§ 8).

§ 7        Abteilungsversammlung

(1)        Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder der Abteilung bindend.

(2)        Die Abteilungsversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

             a)        Wahl und Abberufung der Mitglieder der Abteilungsleitung,

             b)        Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleitung und Entlastung der Abteilungsleitung,

             c)        Wahl und Abberufung der Kassenprüfer der Abteilung,

             d)        Beschlußfassung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung oder anderer Organe der Abteilung.

(3)        Die ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird bis spätestens zum 30. Mai eines jeden Kalenderjahrs von der Abteilungsleitung einberufen. Sie muß vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des HTV stattfinden. Im übrigen gelten die Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

(4)        Die Durchführung der Abteilungsversammlung und die Beschlußfassung erfolgt entsprechend den Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über die Durchführung und Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(5)         Außerordentliche Abteilungsversammlungen finden statt

             a)         auf jederzeit zulässigen Antrag der Abteilungsleitung,

             b)         auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung, der unter Angabe des Zwecks zu begründen ist,

             c)         auf jederzeit zulässigen Antrag des Vorstands des HTV.

             Für außerordentliche Abteilungsversammlungen gelten die vorstehenden Regelungen über ordentliche Abteilungsversammlungen.

(6)        Der Vorstand des HTV ist berechtigt, an ordentlichen und außerordentlichen Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Er ist zu diesen Versammlungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Anträge einzuladen. Eine Abschrift der Niederschrift über die Abteilungsversammlungen ist dem Vorstand des HTV zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

§ 8         Abteilungsleitung

(1)        Die Abteilungsleitung besteht aus

             a)          dem Leiter der Abteilung,

             b)          dem stellvertretenden Leiter der Abteilung (optional),

             c)          dem Finanzverwalter,

             d)          dem Sportleiter,

             e)          bis zu 5 Beisitzern (optional).

(2)        Die Mitglieder der Abteilungsleitung sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des HTV Dritten gegenüber (gemäß § 26 BGB in der jeweils gültigen Fassung) nicht berechtigt.

(3)        Der Abteilungsleitung obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung sowie die ordnungs- und satzungsgemäße Führung der Abteilung. Sie ist für die Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ der Abteilung zugewiesen sind.

             Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

             a)           Aufnahme neuer Mitglieder, Ausschluß von Mitgliedern der Abteilung;

             b)           Führung des Haushalts der Abteilung;

             c)         Vertretung der Abteilung gegenüber den Organen des HTV;

             d)         Vertretung des HTV in den Belangen der durch die Abteilung betriebenen Fachsportarten in den jeweiligen Fachverbänden;

             e)         Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen;

             f)          Ergänzung der Abteilungsordnung, soweit in der Abteilungsordnung ausdrücklich zugelassen.

 

(4)        Die Abteilungsleitung kann einen Abteilungsausschuß bestellen. Aufgabe des Abteilungsausschusses ist die fachliche Beratung der Abteilungsleitung in allen Angelegenheiten der Abteilung. Der Abteilungsausschuss hat ausschließlich beratende Funktionen.

 

             Mitglieder des Abteilungsausschusses sind alle Übungsleiter und/oder Trainer der Abteilung; die Abteilungsleitung kann zusätzliche Mitglieder bestimmen. Der Abteilungsausschuß wird vom Sportleiter oder vom Leiter der Abteilung geleitet.

 

(5)        Die Abteilungsleitung kann einen Beauftragten für die Jugendarbeit der Abteilung bestellen und im Rahmen dieser Abteilungsordnung und der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung seine Funktionen und Befugnisse regeln.

 

(6)        Für die Wahl, die Amtszeit, das Ausscheiden und die Entlastung der Mitglieder der Abteilungsleitung sowie für die
            Ergänzung der Abteilungsleitung bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern gelten die Regelungen der Satzung des
            HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über den Vorstand entsprechend. Jedoch ist eine außerordentliche
            Abteilungsversammlung nur dann einzuberufen, wenn die Abteilungsleitung infolge des vorzeitigen Ausscheidens von
            Mitgliedern aus weniger als einem gewählten Mitglied besteht.

(7)        Die Abteilungsleitung soll sich eine Geschäftsordnung geben.

(8)        Der Vorstand des HTV ist berechtigt, an den Sitzungen der Abteilungsleitung sowie des Abteilungsausschusses teilzunehmen. Schriftliche Einladungen zu diesen Sitzungen sind dem Vorstand des HTV zuzuleiten.

(9)        Die Abteilungsleitung hat den Vorstand des HTV über alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung laufend zu informieren.

§ 9         Haushaltsführung, Kassenprüfung

(1)        Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sie bestreiten ihren finanziellen Aufwand ausschließlich aus
            den jeweils durch den HTV zugewiesenen Mitteln und Spenden sowie aus den zweckgebundenen Zuwendungen
             Dritter.

             Die Abteilungen können keine eigenen Beiträge erheben.

             Sonderleistungen der Mitglieder der Abteilungen dürfen nur im Rahmen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen (insbesondere Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Haftungsrecht) nach vorheriger Genehmigung des Vorstands des HTV erhoben werden.

(2)        Die Abteilungen verwalten die ihnen zufließenden finanziellen Mittel selbständig und eigenverantwortlich.

             Die Abteilungsleitung ist berechtigt, für den laufenden Betrieb der Abteilung Verbindlichkeiten einzugehen, soweit die
             Verbindlichkeiten durch die der Abteilung zugewiesenen Finanzmittel gedeckt sind.

             Einer vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des HTV bedürfen

             a)           Eingehung von Verbindlichkeiten außerhalb des laufenden Betriebs der Abteilung,

             b)           Eingehung von Verbindlichkeiten, die aus den vom HTV zugewiesenen Finanzmitteln nicht gedeckt sind,

             c)          sämtliche Rechtsgeschäfte, Verpflichtungserklärungen und Willenserklärungen, die den gemeinnützigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb betreffen,

             d)         Bezahlung von Übungsleitern und/oder Trainern, Sportlern, sonstigem Personal einschließlich geldwerter Zuwendungen,

             e)         Erstattungen von Auslagen an Mitglieder der Abteilungsorgane, Übungsleiter und/oder Trainer oder sonstiges Personal oder an Mitglieder der Abteilung außerhalb des Sportbetriebes.

 

(3)        Die Abteilungsleitung hat Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen, soweit dies nicht im Rahmen
            der zentralen Buchhaltung des HTV erfolgt. Form, Inhalt der Aufzeichnungen und die dazugehörenden Belege müssen
            den kaufmännischen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten entsprechen. Die den gesetzlichen Vorschriften, der
            Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung und dieser Abteilungsordnung entsprechende Verwendung der
            Mittel ist nachzuweisen. Die Mittel sind insbesondere entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die
            Gemeinnützigkeit zu verwenden.

             Soweit Einnahmen und Ausgaben den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen, sind die Belege hierüber gesammelt der Finanzverwaltung des HTV zu übergeben.

             Die vorbezeichneten Aufzeichnungen und Belege sind nach Abschluß des jeweiligen Geschäftsjahrs dem Finanzverwalter des HTV unaufgefordert, spätestens bis zum 15. Februar des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres, zur Prüfung und zum Verbleib zu übergeben.

(4)        Die Haushaltsführung der Abteilungen unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung sowie Einsichtnahme durch den Vorstand des HTV.

(5)        Die Abteilungsleitung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr und eine Finanzplanung für das beginnende Geschäftsjahr anzufertigen. Diese Berichte sind dem Vorstand des HTV zuzuleiten und in der Abteilungsversammlung vorzustellen.

(6)        Die Haushaltsführung der Abteilungen wird durch die Kassenprüfer der Abteilungen geprüft. Die Kassenprüfung sowie die Wahl der Kassenprüfer der Abteilungen erfolgt entsprechend den Regelungen der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über die Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins.

IV.        Abschnitt – Änderung der Abteilungsordnung, Auflösung der Abteilung

§ 10      Änderung der Abteilungsordnung

             Über die Änderung und Aufhebung der Abteilungsordnung entscheidet der Vorstand des HTV nach Anhörung der
            Abteilungsleitungen.

§ 11      Auflösung der Abteilungen

(1)        Die Abteilungen können durch einstimmigen Beschluß des Vorstands des HTV oder durch Beschluß einer
            Abteilungsversammlung aufgelöst werden.

(2)        Anträge zur Auflösung einer Abteilung durch Beschluß einer Abteilungsversammlung müssen schriftlich bei der Abteilungsleitung eingereicht und mindestens von 25 % der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder unterschrieben werden, wenn nicht die Abteilungsleitung die Auflösung beantragt.

(3)        Für das Verfahren der Auflösung der Abteilungen gelten die Regelungen in der Satzung des HTV in ihrer jeweils gültigen Fassung über die Auflösung des Vereins entsprechend.

V.         Abschnitt – Inkrafttreten

§ 12     

                Die vorliegende Abteilungsordnung tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Zugleich verlieren sämtliche Abteilungsordnungen
               der Abteilungen des HTV ihre Wirksamkeit.
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